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Der Kongress

Der Kongress ist die höchste Autoritätsebene der IFI.

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Die Durchführung des Kongresses wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. Seit 2004 findet alle zwei Jahre (Jahre mit geraden Zahlen) ein ordentlicher Kongress statt. Wenn in diesem Jahr Weltmeisterschaften stattfinden, muss der Kongress im Rahmen dieser Weltmeisterschaften stattfinden.

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Mitgliedsverbände können sich um die Organisation von Kongressen bewerben. Die Verleihung erfolgt durch den Kongress. Ort und Zeit sind bei der Antragstellung anzugeben. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann maximal drei Delegierte zum Kongress entsenden. Vor Beginn des Kongresses muss jeder Vertreter eines Mitgliedslandes seine Vollmacht vorlegen. Mitglieder des IFI-Präsidiums haben kein Stimmrecht auf dem Kongress. Sie können auch keine Vertreter ihres Verbandes sein. Anträge werden mit einfacher Mehrheit angenommen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

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Ein außerordentlicher Kongress kann jederzeit vom IFI-Präsidium einberufen werden. Auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder beruft der IFI-Präsident oder bei dessen Verhinderung der Vizepräsident einen außerordentlichen Kongress unter Angabe der Anträge ein, der innerhalb von 30 Tagen abzuhalten ist. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern mitgeteilt.

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Auf Vorschlag von Mitgliedern kann ein Ordentlicher Kongress verdienten Personen, die innerhalb der IFI arbeiten, Auszeichnungen gemäß den „Regeln für die Vergabe von Ehrungen und Auszeichnungen“ verleihen.

Wirtschaftsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer sollen die Finanzen des IFI im Jahr, in dem der Kongress stattfindet, prüfen. Ist nur ein Auditor anwesend, führt er die Auditierung alleine durch.

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Falls die Rechnungsprüfer alles für ordnungsgemäß befunden haben, stellen sie beim Kongress einen Antrag auf Entlastung des Vizepräsidenten für Finanzen. Auf jedem Ordentlichen Kongress wird ein Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer im Jahr des Ausscheidens aus dem Amt ist nicht möglich. Beamte, die bereits ein gewähltes Amt im IFI innehaben, können nicht als Rechnungsprüfer gewählt werden.

Verbandsgerichtsbarkeit

Das Verbandsgericht der IFI hat ihre eigene Rechtsprechung. Es gilt die vom Kongress mit einfacher Mehrheit angenommene Verbandsgerichtsordnung .

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Die zuständigen Rechtsorgane sind das Sportgericht, das Berufungsgericht und das Schiedsgericht. Darüber hinaus wird die Zuständigkeit der Appeals Arbitration Division des Court of Arbitration for Sport (CAS) als letztinstanzliches Gericht anerkannt, nachdem auf alle internen Mittel, einschließlich des IFI-Berufungsgerichts, zurückgegriffen wurde.

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Jedes IFI-Gericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei assoziierten Richtern. Der Kongress wählt den Vorsitzenden, die assoziierten Richter und die Stellvertreter für die beiden Gerichtsinstanzen (Sportgericht und Berufungsgericht).

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  • Vorsitzender Sportgericht: Franz Kerber

  • Vorsitzender Berufungsgericht: Ulrich Jaeniche

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Zur Einleitung von Verfahren gilt Paragraph 9 der VGO.

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